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Pressespiegel:
Weiteres zum Thema "Privatstiftung":
1. Stiftungsrechtlich wichtige Entscheidungen aus 2007
2. Ungewisse Zukunft der Erbschaftssteuer und Vorsorgestiftung
3.
Der Notar als Stiftungsvorstand, Eine kritische Betrachtung
4. Treuepflicht unter Stiftern - OGH 9.3.2006, 6 Ob 166/05p
5.
Buchpräsentation "Die nachträgliche Anpassung von
Privatstiftungen"
6.
Autorenporträt Mag. Christina Rasteiger
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1. Stiftungsrechtlich wichtige Entscheidungen aus 2007
1) Die immense Bedeutung von umsichtig und vorausschauend geplanten Stiftungserklärungen für
ein langfristig gutes Verhältnis zwischen Stiftern, Stiftungen und
(Letzt)Begünstigten zeigt sich auch am Beispiel der vor kurzem
ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidung zu "Sparkasse ***
Privatstiftung": OGH 6 Ob 95/07 z und 6 Ob 19/06 x.
Der Vorstand machte von seinem Änderungsrecht gemäß
§ 33 Abs 2 PSG "zur Anpassung an geänderte Verhältnisse"
Gebrauch, die erforderliche gerichtliche Zustimmung wurde erteilt, die
Letztbegünstigten beantragten die Auflösung der
Privatstiftung zu spät und daher erfolglos. Sie konnten die
Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand somit
nicht mehr verhindern.
2) OLG Wien, 26.3.2007, 28 R 1/07 h:
Die Möglichkeit der Errichtung einer Zusatzurkunde kann nachträglich
in eine Stiftungsurkunde aufgenommen werden, wenn der bzw. die Stifter
sich ein umfassendes Änderungsrecht der Stiftungserklärung
vorbehalten haben.
3) In OGH 25.5.2007, 6 Ob 87/07y stellt der OGH in einer weiteren, zur Rosa S Privatstiftung ergangenen Entscheidung klar, dass Änderungen der Stiftungserklärung nur vom Vorstand der jeweiligen Privatstiftung zum Firmenbuch angemeldet werden können.
Stifter sind dazu nicht befugt. Leider bleibt in diesem Zusammenhang
die Frage, ob Stifter einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen
den Stiftungsvorstand haben, wenn dieser seiner Anmeldepflicht nicht
nachkommt, offen.
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2. Ungewisse Zukunft der Erbschaftssteuer
Anlass für den Eintritt in eine „Vorsorgestiftung“
Viele Stiftungsinteressierte
haben aus Angst vor dem Verlust ihres Vermögens und der Kontrolle hierüber, weiters
aus Angst vor finanziellen Verlusten im Falle eines „Ausstiegs“ aus der
Stiftung und durch vermutete hohe laufende Kosten, den Gedanken an die
Errichtung einer Privatstiftung – obwohl es aus unterschiedlichen Gründen
ratsam wäre – leider verworfen. Das Erkenntnis des VFGH und die dadurch
entstandene politische Diskussion um die Erbschaftssteuer gibt wieder Anlass,
den seinerzeitigen Standpunkt zu überdenken. Das von uns bereits mehrfach
gestaltete Modell einer Vorsorgestiftung stellt einen Mittelweg dar und wird
gestaltet, wie folgt:
Diesen an sich Stiftungsinteressierten
schlagen wir das von uns bereits mehrfach gestaltete Modell einer „Vorsorgestiftung“ vor
- Eine Privatstiftung wird mit dem Mindestaufwand
von € 70.000,-- (z.B. in Form eines
Wertpapierdepots) durch einen oder mehrere Stifter (bsp. Familienangehörige
oder eine mitstiftende Gesellschaft) errichtet.
- Die Stifter, die noch nicht bereit sind, ihr
Vermögen oder zumindest Teile ihres Vermögens zu stiften, verfügen in einer
jederzeit widerruflichen testamentarischen Anordnung Zuwendungen an ihre
Privatstiftung.
- Sie behalten sich den Widerruf dieser
Vorsorgestiftung vor
- bestellen aus dem Kreis ihrer Vertrauten drei
ehrenamtliche Vorstände und einen unabhängigen Stiftungsprüfer.
- Alle mit der laufenden Verwaltung der Stiftung
verbundenen Kosten können bei dieser Gestaltung aus dem Ertrag des
Wertpapierdepots ohne weitere Mehrkosten günstig bestritten werden. Das
Wertpapierdepot selbst ist durch die Veranlagung in der Stiftung KEST-frei.
Dieses Modell
hat die Vorteile, dass (sich) die Stifter
- mit dem Instrument der Privatstiftung in aller
Ruhe vertraut machen können, ohne dabei schon jetzt die Kontrolle über ihr
gesamtes Vermögen aufgeben zu müssen,
- eine testamentarische und damit jederzeit
widerrufliche Gestaltungsmöglichkeit
vorbehalten können;
- die weitere Entwicklung im Erbschafts- und
Stiftungsrecht ohne große Unkosten vorerst beobachten können;
- jederzeit wieder einen einfachen Ausstieg
(Widerruf) vornehmen können;
- damit auch eine „Mantelstiftung“ für
Beteiligungsveräußerungen vorrätig haben.
Sollte ein potentieller Stifter
beabsichtigen, „irgendwann“ seine Unternehmensbeteiligung zu veräußern, ist es
ertragssteuerlich unbestritten sinnvoll, dass nicht er, sondern die
Privatstiftung die Unternehmensanteile veräußert.
Besteht zwischen der Errichtung
der Privatstiftung, der Übertragung der Unternehmensanteile an die
Privatstiftung und dem Anteilsverkauf durch die Privatstiftung ein naher
zeitlicher Zusammenhang
wird dies in den meisten Fällen von der
Fiskalverwaltung eine Prüfung wegen einer allfälligen
Umgehungsabsicht gemäß § 22 BAO nach sich ziehen. Diese
Probleme können vermieden werden, wenn sie bereits lange vor dem
geplanten
Verkauf eine Vorsorge - oder in diesem Fall Mantelstiftung errichtet
und zeitgerecht
der Privatstiftung ihre Unternehmensanteile übertragen haben,
sodass die
Vorstände ihrer Privatstiftung die Verkaufsverhandlung führen
und das Geschäft
abschließen.
Wir laden sie gerne ein, diese
Gedanken mit uns in einem gemeinsamen Beratungsgespräch fortzusetzen.
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3. Der
Notar als Stiftungsvorstand
Eine kritische Betrachtung
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| Von Mag. Christina Rasteiger |
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Inhaltsübersicht:
A. Einleitung
B. Sind notarielle Amtsausübung und Stiftungsvorstandsmandat
vereinbar?
1. Gesetzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen
2. Haftungsbestimmungen:
3. „Umsetzung in der Praxis“
C. Der Notar im Interessenskonflikt |
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A) Einleitung
„Wenn ich mich von dem Großteil meines Vermögens
trenne, möchte ich dieses in fähigen Händen wissen.“
Ein Gedanke der wohl die meisten Stifter im Vorfeld ihrer Stiftungserrichtung
beschäftigt. Aus dieser Überlegung heraus entwickelte
sich in den vergangenen dreizehn Jahren die Praxis, Stiftungsvorstände
mit „Experten“ zu besetzen, sodass ein heute typischer
Stiftungsvorstand aus Juristen, Steuerberatern bzw Wirtschaftsprüfern
und Unternehmern besteht.
Von entscheidender Bedeutung bei der konkreten Auswahl von Vorstandsmitgliedern
ist jedoch mit Sicherheit das Vertrauensverhältnis zu den einzelnen,
in Frage kommenden Personen. Wohl nicht zuletzt deswegen sind die
österreichischen Notare in den Stiftungsvorständen so
stark vertreten. Sie werden nicht nur als Rechtsexperten, die die
Entwicklungen im Stiftungsrecht schon von Berufs wegen verfolgen,
geschätzt, sondern haben auch den Ruf, „perfekte Treuhänder“
zu sein, welche Qualifikation sie in ihrem täglichen Geschäft
der Anderkontengebarung beweisen.
Speziell Notare, die eine Familie über Jahrzehnte hinweg rechtlich
betreuen, deren „Geheimnisse“ kennen und bereits lange
genug bewiesen haben, diese bewahren zu können, werden als
Vertrauenspersonen gerne in Stiftungsvorstände berufen und
nehmen dieses Mandat aus Verbundenheit zum Klienten an.
So spielen Notare auch in vielen Privatstiftungen, die Beteiligungen
an Unternehmen besitzen, eine große Rolle und nehmen auf diese
Weise wesentlich am wirtschaftlichen Geschehen in Österreich
teil. Trotz oder gerade in Anbetracht dieser für den Ruf der
Notare positiven Entwicklung der vergangenen Jahre stellt sich jedoch
die Frage nach der Vereinbarkeit von Stiftungsvorstandstätigkeit
und den strengen berufsrechtlichen Vorschriften der Notare.
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B) Sind notarielle Amtsausübung
und Stiftungsvorstandsmandat vereinbar?
1) Gesetzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen
a) Die generellen Unvereinbarkeitsbestimmungen(1)
des Privatstiftungsgesetzes (PSG) gelten selbstverständlich
auch für den Notar als Stiftungsvorstand.
b) Darüber hinaus gibt es jedoch für
Notare auch berufsrechtliche Inkompatibilitätsbestimmungen,
die für die Beurteilung der Tätigkeit eines Notars als
Stiftungsvorstand relevant sind:
aa) So folgt § 7 NO generell
dem Gedanken, dass ein Notar sich ausschließlich seinem Amt
zu widmen, in seiner Amtsführung unabhängig und unparteilich
zu sein und auch sonst die Ehre und Würde seines Berufsstandes
zu wahren hat. Dementsprechend sind gemäß hA(2)
Nebentätigkeiten, die den Amtsträger übermäßig
belasten oder zu ständiger, häufiger Abwesenheit zwingen,
mit den notariellen Pflichten unvereinbar. Auf die Entgeltlichkeit
der Tätigkeit kommt es dabei nicht an.(3)
Die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters beispielsweise
ist aufgrund der unbeschränkten Haftung eine dem Notar nicht
erlaubte Nebentätigkeit.
Diese Linie konsequent weiterführend ist auch die Mitgliedschaft
eines Notars im Vorstand bzw in der Geschäftsführung eines
Unternehmens oder einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft eine
mit der Amtstätigkeit des Notars unvereinbare Tätigkeit
gemäß § 7 Abs 2 NO (4), deren
Ausübung (wie bei allen anderen nicht erlaubten Nebentätigkeiten)
eine Berufspflichtverletzung gem § 155 NO darstellen würde.
Hingegen spricht aus Sicht der Notariatsordnung nichts gegen die
Übernahme einer Funktion in einem rein kontrollierenden Organ,
wie beispielsweise einem Aufsichtsrat oder Beirat.
Angesichts der soeben skizzierten, allgemein anerkannten Interpretation
des § 7 NO ist die von Wagner/Knechtel geäußerte
Skepsis bezüglich der Vereinbarkeit von notarieller Tätigkeit
und Stiftungsvorstandsfunktion in einer nicht nur vermögensverwaltenden
Privatstiftung zumindest der Theorie nach wohl berechtigt. Denn
die Tatsache, dass bereits an 79 der 100 größten privaten
Unternehmen Österreichs Privatstiftungen beteiligt sind(5),
verdeutlicht nicht nur die wirtschaftsmacht der Stiftungen sondern
auch das Ausmaß der auf den Vorständen lastenden unternehmerischen
Verantwortung.
bb) Wird ein Notar Stiftungsvorstand, darf er gemäß
§ 33 NO keine Notariatsurkunden für die
betreffende Stiftung errichten, da es sich dabei um „Sachen“
handelt, „an denen er selbst beteiligt ist“ und somit
ein Ausschließungsgrund vorliegt.
Der Abschluss anderer Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der
Stiftung ist gemäß den allgemeinen Regeln des PSG über
das „In-Sich-Geschäft“(6)
möglich, wenn sowohl die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes
als auch das Gericht zustimmen(7). Mangels
dieser Genehmigungen ist das Geschäft unwirksam.(8)
1 § 15 PSG: Begünstigt
e, deren Ehegatten sowie Personen, die mit den Begünstigten
in gerader Linie oder bis
zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, können nicht
Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. (Abs 2)
Ausgeschlossen sind auch juristische Personen generell sowie an
begünstigten juristischen Personen beteiligte
natürliche Personen, deren Ehegatten und Verwandte im Sinne
des Abs 2. (Abs 3)
2 Wagner/Knechtel, Notariatsordnung5 § 7 Rz
6.
3 VwGH 23.4.1992, ÖJZ 1993, 103/15.
4 Wagner/Knechtel, Notariatsordnung5 § 7 Rz
6.
5 Quelle: http://www.forumprivatstiftung.at
6 § 17 Abs 5 PSG.
7 Hat die Stiftung einen Aufsichtsrat, ist nur
dessen Zustimmung erforderlich.
8 Größ in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen
des Privatstiftungsrechts, 222; Schmidt in Doralt/Kalss, 187.
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2) Haftungsbestimmungen:
a) Gemäß § 29 PSG
haftet jedes Mitglied des Stiftungsvorstands für den aus seiner
schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Diese, natürlich
auch für Notare geltende, generelle Haftungsbestimmung stellt
zwingendes Recht dar und kann daher nicht eingeschränkt werden.
Da es sich um eine Verschuldenshaftung handelt, sind der Eintritt
eines Schadens, die Rechtswidrigkeit des schadensursächlichen
Verhaltens und die Schuldhaftigkeit dieses Verhaltens Haftungsvoraussetzungen,
wobei zur Beurteilung dieser Kriterien der objektive Sorgfaltsmaßstab
des § 17 Abs 2 PSG(9), herangezogen wird.(10)
Vorstandsmitglieder haften nicht nur einzeln, sondern bei vorsätzlicher
Schädigung, oder wenn sich der Beitrag des Einzelnen zum Schaden
nicht ermitteln lässt, gemäß dem im allgemeinen
Schadenersatzrecht(11) verankerten Grundsatz
der solidarischen Haftung auch zur ungeteilten Hand.(12)
Unterschiedliche Verschuldensgrade aufgrund von Aufgabenteilung
haben keinen Einfluss auf diese solidarische Haftung, wohl aber
auf die Ersatzansprüche der Vorstandsmitglieder untereinander.
Auch fixe Ressortverteilungen entbinden die Vorstandsmitglieder
nicht von der Pflicht, sich über die Vorgänge in den anderen
Ressorts zu erkundigen und die vom Gesetzgeber vorgesehene gegenseitige
Kontrolle auszuüben. Sie können jedoch zu einer Art „abgestuften
Haftung“ der „nicht direkt zuständigen“ Mitglieder
führen, solange nicht Mindestpflichten(13)
des Vorstandes betroffen sind.
Der Vorstand darf in seiner umfassenden Geschäftsführungsbefugnis
durch Weisungs-, Veto oder Zustimmungsrechte beschränkt werden,
solange er dadurch nicht zu einem bloßen Vollzugsorgan degradiert
wird.(14) Verursacht der Vorstand daher einen
Schaden in Befolgung einer Anordnung der Stiftungserklärung
oder einer ihm zulässigerweise von einem dazu befugten Organ
erteilten, nicht gegen den Stiftungszweck verstoßenden Weisung,
so begeht er prinzipiell keinen Sorgfaltsverstoß und kann
daher auch nicht haftbar gemacht werden.(15)
Die Haftung trägt in diesem Fall wohl das weisungsberechtigte
Organ iSd § 29 PSG.
Eine „Entlastung“ des Stiftungsvorstandes
ist im PSG nicht vorgesehen. Enthält eine Stiftungserklärung
ein ähnliches Instrument, kann dies nur die Wirkung einer Vertrauensbestätigung
haben. Der Stiftungsvorstand wird dadurch jedoch nicht aus der Haftung
entlassen.
Vorstandsmitglieder haften für pflichtwidriges, während
ihrer Amtszeit gesetztes Verhalten und für die Verletzung von
Pflichten, die sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand
treffen, wie beispielsweise des Verschwiegenheitsgebots. Mangels
Sonderbestimmungen im PSG gilt für die Schadenersatzansprüche
gegen den Stiftungsvorstand die allgemeine Verjährungsfrist
des § 1489 ABGB von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und
des Schädigers.(16)
Viele Stiftungsvorstände sind sich der beschriebenen Haftungssituation
nicht bzw nicht in vollem Umfang bewusst. Haftungsbegründende
Handlungen von Stiftungsvorständen, die bei
9 Der Stiftungsvorstand hat seine
Aufgaben mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters
zu erfüllen.
Dabei werden von jedem Vorstandsmitglied gewisse Mindestkenntnisse
und Fähigkeiten erwartet, die bei der
Verwaltung von fremden Vermögen üblicherweise erforderlich
sind.
10 S. dazu weiterführend: Schmidt, in Doralt/Kalss
(Hrsg), Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 189f.
11 § 1302 ABGB.
12 S. Torggler, Verantwortung und Haftung der Mitglieder
von Stiftungsvorständen, ecolex 1998, 130 (131).
13 Wie zB die Pflicht zur Stellung eines Konkursantrages;
s. Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 §§ 77-84 Rz 32.
14 Siehe dazu ausführlich Csoklich, Haftung
des Vorstands einer Privatstiftung, RdW 199, 253.
15 Solange er sich dabei nicht strafrechtlich verantwortlich
macht; s. Schmidt in Doralt/Kalss, 193; Micheler in
Doralt/Nowotny/Kalss, PSG-Kommentar, § 29 Rz 2.
16 S. Torggler, Verantwortung und Haftung der Mitglieder
von Stiftungsvorständen, ecolex 1998, 130 (133
Schmidt in Doralt/Kalss, 195; ua.
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einem erhöhten Risikobewusstsein durchaus
vermieden werden könnten, sind beispielsweise das Befolgen
einer Weisung entgegen dem Stiftungszweck, auf Wunsch des Stifters
vorgenommene, riskante Veranlagungen, oder die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher
Pflichten der Privatstiftung.
b) An den Notar als Stiftungsvorstand wird ein,
über den § 17 Abs 2 PSG hinausgehender, strengerer Sorgfaltsmaßstab
angelegt. Aufgrund der fundierten Ausbildung und seiner Berufserfahrung
gilt er in Bezug auf alle rechtlichen Aspekte der Vorstandstätigkeit
als Sachverständiger und so haftet er in dieser Eigenschaft
strenger als Vorstände aus nicht derart qualifizierten Berufsgruppen.(17)
3) „Umsetzung in der Praxis“
Die Tätigkeit von Notaren als Stiftungsvorstände wird
von der österreichischen Notariatskammer begrüßt.
Dies ist schon daraus ersichtlich, dass die Notare trotz der soeben
beschriebenen Unvereinbarkeitsbedenken und des Haftungspotentials
ihre Vorstandsfunktionen der Kammer nur „anzeigen“ müssen.
Auch die Anzahl der Vorstandsmandate pro Notar wird von Seiten der
Kammer nicht beschränkt.
Diese Unterstützung der Tätigkeit der Notare in den österreichischen
Privatstiftungen ist meines Erachtens durchaus gerechtfertigt und
wünschenswert, da damit dem Stand - über die klassischen
Notars-Tätigkeiten hinaus - die Möglichkeit der regen
Partizipation am österreichischen Wirtschaftsleben gegeben
wird. Dies vor allem angesichts der eingangs ausgeführten Tatsache,
dass Notare sich schon aufgrund ihrer Berufseigenschaften gut für
Stiftungsvorstandspositionen eignen.
Angesichts der vorangehenden Ausführungen sollte dennoch
jeder rechtzeitig für sich selbst überlegen und abschätzen,
ob er seinen Notarspflichten trotz „Nebentätigkeit als
Stiftungsvorstand“ genügend nachkommt und dabei
vor allem die Anzahl der Vorstandsmandate berücksichtigen.
Auch der Zweck der jeweiligen Stiftungen wird in Bezug auf die Beurteilung
von Zeitaufwand und Haftung dabei sicher eine Rolle spielen.
Um das Haftungsrisiko zu mindern, empfiehlt es sich jedenfalls bereits
vor Übernahme des Vorstandsmandats folgende Punkte zu überprüfen
und deren Umsetzung gegebenenfalls in die Wege zu leiten:
Gibt es konkrete Veranlagungsdirektiven vom Stifter/den Stiftern
für den Vorstand?
Gibt es eine Geschäftsordnung für den Vorstand?
Werden für die Vorstandsmitglieder Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen
abgeschlossen?(18)
Aufgrund des hohen Haftungsrisikos ist die Versicherung dabei besonders
wichtig. Der Abschluss auf Kosten der Privatstiftung sollte zur
Bedingung der Übernahme der Vorstandsfunktion gemacht werden.
Sind die Vorstände einer Privatstiftung einzelvertretungsbefugt,
ist es jedenfalls empfehlenswert, bei allen wichtigen Entscheidungen
nachweislich die Zustimmung des gesamten Gremiums einzuholen.
C) Der Notar im Interessenskonflikt
„Vertrauen verpflichtet – zwischen Mediation und Konfrontation“
17 § 1299 ABGB; siehe auch
Koziol/Welser II², 330ff: Für Sachverständige gilt
ein (…) strengerer
Verschluldensmaßstab.
18 Informationen zu möglichen Versicherungen
gibt es ua auf
http://www.stiftungsverband.at/index_1.html unter
„Mitgliedschaft“.
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Ungeachtet der zuvor beschriebenen Unvereinbarkeitsbestimmungen
und des Haftungsrisikos, dem Notare als Stiftungsvorstände
ausgesetzt sind, gibt es aus der Sicht der Stifter wohl kaum jemanden,
der besser geeignet ist, „ihre“ Privatstiftungen zu
errichten und Vorstandsfunktionen zu übernehmen, als ihr jeweiliger
„Familiennotar“, der sie und ihre Familie n, deren Wünsche
und Bedürfnisse und oft auch deren „kleinen Geheimnisse“
aus seiner bisherigen Tätigkeit, oft als vormaliger Urkundenverfasser,
bestens kennt. Diese Tatsache ist wohl einer der Hauptgründe
für die starke Präsenz von Notaren in den österreichischen
Privatstiftungen.
Ist der Notar aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung bestens
über den Stifter und seine Verhältnisse informiert, so
gebietet jedoch schon die Rolle des Urkundenverfassers
bei der Errichtung einer Stiftung und noch mehr die Übernahme
einer Funktion als Stiftungsvorstand besondere Vorsicht
und Sorgfalt.
Das „Intim-Wissen“, das der Notar in Ausübung seines
Berufes rund um die Familien- und Vermögensverhältnisse
des Stifters erworben hat, und die strengen standesrechtlichen Vorschriften
verpflichten ihn, besonders sorgsam mit dieser Vertrauensposition
umzugehen!
Man denke hier beispielsweise an folgende Fallkonstellation:
„Ein Kind des Stifters hat ein außereheliches Kind,
von dem der Stifter nichts weiß. Der Notar
errichtet über Auftrag des Kindes des Stifters einen Erb- oder
Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dessen außerehelichen Kind.
In der Folge soll derselbe Notar eine Stiftung errichten in der
die Nachkommen des Stifters Begünstigte sein sollen. Muss der
Notar dem Stifter von diesem außerehelichen Kind erzählen
bzw den Stifter vor diesem warnen?“
Der Notar als Errichter der erbrechtlichen Urkunde wird als Urkundenverfasser
der Stiftung plötzlich in die Rolle gedrängt, das erworbene
„Hintergrundwissen“ über das Kind des Stifters
im Rahmen der Ausgestaltung der Stiftung gemäß den Wünschen
des Stifters gegen andere Klienten aus diesem Familienkreis zu verwenden!
Ein Konflikt mit den strengen berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten
wird in diesem Fall nicht ausbleiben! Gibt der Notar vertrauliche
Kenntnisse über Dritte ohne deren Zustimmung an den Stifter
weiter bzw. verwendet er diese zur optimalen Gestaltung der Stiftung
und damit im Interesse des Stifters, verletzt er das ihm seinerzeit
entgegengebrachte Vertrauen seiner früheren Klienten. Bewahrt
er Stillschweigen, so kann er seiner aktuellen Pflicht zur bestmöglichen
Beratung des Stifters bei der Gestaltung nicht im volle n Umfang
nachkommen und verletzt damit die Interessen und das Vertrauen des
Stifters! Ein Ausweg aus diesem vorprogrammierten Dilemma ist wohl
nur möglich, indem der Notar mit seinem „Gesamtwissen“
über alle Beteiligten sorgsam und in mediativer Weise zum Wohle
aller Betroffen umgeht!
Eine Steigerung des Konfliktpotentials ergibt sich
in dem Moment, in dem der Notar über Wunsch des Stifters auch
noch die Rolle des Stiftungsvorstandes übernimmt!
In dieser Funktion hat er ausschließlich die in der Stiftungserklärung
festgelegten Wünsche und Interessen des Stifters zu wahren!
Richten sich diese aber gegen jene Dritte, deren Vertrauen er in
früheren Zeiten im Rahmen seiner Berufsausübung als Notar
gewonnen hat, so ist ein „Loyalitätskonflikt“ zwingend
die Folge! Spätestens an dieser Stelle prallen die Aufgaben
eines Stiftungsvorstandes mit voller Wucht auf die standesrechtlichen
Objektivitäts- und Verschwiegenheitspflichten!
Jeder Notar, dem als seinerzeitiger Urkundenerrichter auch die
Funktion des Stiftungsvorstandes der betreffenden Privatstiftung
angeboten wird, sollte sich möglicher Kollisionen seiner Pflichten,
die sich einerseits aus der Stiftungserklärung und andererseits
aus der Notariatsordnung ergeben, und daraus möglicherweise
resultierender Standespflichtverletzungen und Haftungssituationen
stets bewusst sein und dementsprechend handeln! Nur auf diese Weise
kann der Notar seiner ihm, im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung
zukommenden, besonderen Vertrauensposition gerechtwerden, und auf
diese einen fruchtbringenden Einfluss auf die Entwicklung des Rechtsinstitutes
der Privatstiftung als heute schon unverzichtbares Element des Wirtschaftslebens
zum Wohle aller Beteiligten nehmen!
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4. Treuepflicht unter Stiftern -
OGH 9.3.2006, 6 Ob 166/05p
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Von Mag. Christina Rasteiger, Konsulentin
Diese
Entscheidung ist das jüngste Glied einer Serie höchstgerichtlicher
Erkenntnisse, welche die stiftungsrechtliche Landschaft Österreichs ein und
derselben, in der Rechtsfortbildung (wenn auch unfreiwillig) sehr aktiven
Privatstiftung zu verdanken hat.
Am 31.1.2002
hatte der OGH klargestellt, dass
Beiräten und anderen, von Stiftern freiwillig eingerichteten Gremien nur
Organstellung zukommt, wenn zumindest ihr Aufgabenbereich und ein Mindestmaß an
Organisationsstruktur in der Stiftungsurkunde direkt verankert sind. Regelungen
in der Stiftungszusatzurkunde würden dafür nicht ausreichen („Verbot geheimer
Organe“).
Nach Vorliegen
dieser Entscheidung sah sich einer der Stifter der für die Entscheidung
kausalen Privatstiftung nun gezwungen, den zweiten Stifter auf Zustimmung zur
Änderung der Stiftungsurkunde zu klagen, da ihnen das Änderungsrecht nur
gemeinsam zusteht und der nunmehr Beklagte seine Mitwirkung entgegen
anfänglicher Zustimmung verweigerte.
Die Klage wurde
zugelassen, drang bis in die letzte Instanz vor und der OGH nützte die
Gelegenheit – soweit möglich – Stellung zu der viel diskutierten Frage nach dem
Bestehen von Treuepflichten unter Stiftern zu beziehen.
Folgende
Leitsätze lassen sich der Entscheidung entnehmen:
„...Wenngleich
die Stiftung durch mehrere Stifter kein Vertrag zwischen den Stiftern, sondern
ein - wenn auch von mehreren Personen vorgenommenes – einseitiges
Rechtsgeschäft ist, löst dieses gemeinsame Zusammenwirken zum Erreichen eines
bestimmten (Stiftungs-)Zwecks doch gegenseitige Rücksichts- und Treuepflichten
aus...“
„..Mehrere
Stifter trifft daher grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der
sich im Einzelfall (....) auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung
ergeben kann...“
„...Inhalt
und Grenzen dieser Treuepflicht richten sich nach dem Stiftungszweck und den
den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten...“
Der OGH stellte
somit das Ersturteil wieder her, welches dem Klagebegehren stattgegeben hatte,
und bestätigte die Existenz einer Treuebindung unter Stiftern unter den
gegebenen Voraussetzungen.
Offen bleibt
jedoch auch nach dieser Entscheidung, ob es wirklich eine „allgemeine
Treuepflicht unter Stiftern“ gibt. Muss beispielsweise ein Stifter bei
Änderungen der Stiftungserklärung Rücksicht auf seinen Mitstifter nehmen, wenn
diesem (vorerst) keine Gestaltungsrechte zustehen (bsp „gestaffelte
Gestaltungsrechte“)?
In dieser
Allgemeinheit hatte der OGH diese Frage im konkreten Fall nicht zu entscheiden
und die Lehre ist diesbezüglich nicht wirklich einig. Jedoch lässt sich gerade
in den vergangenen Monaten (in zeitlicher Nahebeziehung zu der gegenständlichen
höchstgerichtlichen Entscheidung) eine Tendenz gegen eine generelle,
bedingungslose Treuepflicht unter Stiftern erkennen. In diesem Sinne äußerten
sich ua Kalss
und mehrfach Arnold.
Bis weitere höchstgerichtliche Judikatur in den
nächsten Jahren die noch offenen Fragen zum Thema Treuepflicht beantwortet ist
mE die in der Lehre nun platzgreifende differenzierte Betrachtungsweise ein
guter Lösungsansatz. Bereits in der hier gegenständlichen
Entscheidung verweist der OGH darauf,
dass sich die Grenzen der Treuepflicht nach dem Stiftungszweck und den den
Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten richten.
Dieser Linie folgend wird wohl von Fall
zu Fall – abhängig von den Zielsetzungen, der Ausgestaltung und der
Vermögenszusammensetzung der Stiftung - zu beurteilen sein, ob die Stifter bei
der Ausübung ihrer Gestaltungsrechte durch Treuepflichten beschränkt sind.
Wer jedoch eine Treuebindung unter
Stiftern vermeiden und dabei angesichts der ständigen Rechtsfortbildung im
Stiftungsrecht „auf Nummer Sicher gehen“ möchte, sollte in seiner
Stiftungserklärung einen ausdrücklichen Verzicht der Stifter auf gegenseitige
Treuebindung aufnehmen.
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