Stiftungsservice
Pressespiegel:

Weiteres zum Thema "Privatstiftung":


1. Stiftungsrechtlich wichtige Entscheidungen aus 2007

2. Ungewisse Zukunft der Erbschaftssteuer und Vorsorgestiftung

3. Der Notar als Stiftungsvorstand, Eine kritische Betrachtung

4. Treuepflicht unter Stiftern - OGH 9.3.2006, 6 Ob 166/05p

5. Buchpräsentation "Die nachträgliche Anpassung von Privatstiftungen"

6. Autorenporträt Mag. Christina Rasteiger

 
 1. Stiftungsrechtlich wichtige Entscheidungen aus 2007

1) Die immense Bedeutung von umsichtig und vorausschauend geplanten Stiftungserklärungen für ein langfristig gutes Verhältnis zwischen Stiftern, Stiftungen und (Letzt)Begünstigten zeigt sich auch am Beispiel der vor kurzem ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidung zu "Sparkasse *** Privatstiftung": OGH 6 Ob 95/07 z und 6 Ob 19/06 x.

Der Vorstand machte von seinem Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 PSG "zur Anpassung an geänderte Verhältnisse" Gebrauch, die erforderliche gerichtliche Zustimmung wurde erteilt, die Letztbegünstigten beantragten die Auflösung der Privatstiftung zu spät und daher erfolglos. Sie konnten die Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand somit nicht mehr verhindern.

2) OLG Wien, 26.3.2007, 28 R 1/07 h:
Die Möglichkeit der Errichtung einer Zusatzurkunde kann nachträglich in eine Stiftungsurkunde aufgenommen werden, wenn der bzw. die Stifter sich ein umfassendes Änderungsrecht der Stiftungserklärung vorbehalten haben.

3) In OGH 25.5.2007, 6 Ob 87/07y stellt der OGH in einer weiteren, zur Rosa S Privatstiftung ergangenen Entscheidung klar, dass Änderungen der Stiftungserklärung nur vom Vorstand der jeweiligen Privatstiftung zum Firmenbuch angemeldet werden können. Stifter sind dazu nicht befugt. Leider bleibt in diesem Zusammenhang die Frage, ob Stifter einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Stiftungsvorstand haben, wenn dieser seiner Anmeldepflicht nicht nachkommt, offen.

2. Ungewisse Zukunft der Erbschaftssteuer

Anlass für den Eintritt in eine „Vorsorgestiftung“

 

Viele Stiftungsinteressierte haben aus Angst vor dem Verlust ihres Vermögens und der Kontrolle hierüber, weiters aus Angst vor finanziellen Verlusten im Falle eines „Ausstiegs“ aus der Stiftung und durch vermutete hohe laufende Kosten, den Gedanken an die Errichtung einer Privatstiftung – obwohl es aus unterschiedlichen Gründen ratsam wäre – leider verworfen. Das Erkenntnis des VFGH und die dadurch entstandene politische Diskussion um die Erbschaftssteuer gibt wieder Anlass, den seinerzeitigen Standpunkt zu überdenken. Das von uns bereits mehrfach gestaltete Modell einer Vorsorgestiftung stellt einen Mittelweg dar und wird gestaltet, wie folgt:

 Diesen an sich Stiftungsinteressierten schlagen wir das von uns bereits mehrfach gestaltete Modell einer „Vorsorgestiftung“ vor

      - Eine Privatstiftung wird mit dem Mindestaufwand von € 70.000,--  (z.B. in Form eines Wertpapierdepots) durch einen oder mehrere Stifter (bsp. Familienangehörige oder eine mitstiftende Gesellschaft) errichtet.

         - Die Stifter, die noch nicht bereit sind, ihr Vermögen oder zumindest Teile ihres Vermögens zu stiften, verfügen in einer jederzeit widerruflichen testamentarischen Anordnung Zuwendungen an ihre Privatstiftung.

         - Sie behalten sich den Widerruf dieser Vorsorgestiftung vor

      - bestellen aus dem Kreis ihrer Vertrauten drei ehrenamtliche Vorstände und einen unabhängigen Stiftungsprüfer.

      - Alle mit der laufenden Verwaltung der Stiftung verbundenen Kosten können bei dieser Gestaltung aus dem Ertrag des Wertpapierdepots ohne weitere Mehrkosten günstig bestritten werden. Das Wertpapierdepot selbst ist durch die Veranlagung in der Stiftung KEST-frei.

 
Dieses Modell hat die Vorteile, dass (sich) die Stifter 

      - mit dem Instrument der Privatstiftung in aller Ruhe vertraut machen können, ohne dabei schon jetzt die Kontrolle über ihr gesamtes Vermögen aufgeben zu müssen,

      - eine testamentarische und damit jederzeit widerrufliche Gestaltungsmöglichkeit  vorbehalten können; 

      - die weitere Entwicklung im Erbschafts- und Stiftungsrecht ohne große Unkosten vorerst beobachten können;

      - jederzeit wieder einen einfachen Ausstieg (Widerruf) vornehmen können;

      - damit auch eine „Mantelstiftung“ für Beteiligungsveräußerungen vorrätig haben.

 
Sollte ein potentieller Stifter beabsichtigen, „irgendwann“ seine Unternehmensbeteiligung zu veräußern, ist es ertragssteuerlich unbestritten sinnvoll, dass nicht er, sondern die Privatstiftung die Unternehmensanteile veräußert.

Besteht zwischen der Errichtung der Privatstiftung, der Übertragung der Unternehmensanteile an die Privatstiftung und dem Anteilsverkauf durch die Privatstiftung ein naher zeitlicher Zusammenhang wird dies in den meisten Fällen von der Fiskalverwaltung eine Prüfung wegen einer allfälligen Umgehungsabsicht gemäß § 22 BAO nach sich ziehen. Diese Probleme können vermieden werden, wenn sie bereits lange vor dem geplanten Verkauf eine Vorsorge - oder in diesem Fall Mantelstiftung errichtet und zeitgerecht der Privatstiftung ihre Unternehmensanteile übertragen haben, sodass die Vorstände ihrer Privatstiftung die Verkaufsverhandlung führen und das Geschäft abschließen.

 Wir laden sie gerne ein, diese Gedanken mit uns in einem gemeinsamen Beratungsgespräch fortzusetzen.

                                                                                                                              

                                                                                                                                        

                                                                                                                                    zurück
3. Der Notar als Stiftungsvorstand
Eine kritische Betrachtung
 
Von Mag. Christina Rasteiger
 
Inhaltsübersicht:
A. Einleitung
B. Sind notarielle Amtsausübung und Stiftungsvorstandsmandat vereinbar?
1. Gesetzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen
2. Haftungsbestimmungen:
3. „Umsetzung in der Praxis“
C. Der Notar im Interessenskonflikt
 
A) Einleitung

„Wenn ich mich von dem Großteil meines Vermögens trenne, möchte ich dieses in fähigen Händen wissen.“

Ein Gedanke der wohl die meisten Stifter im Vorfeld ihrer Stiftungserrichtung beschäftigt. Aus dieser Überlegung heraus entwickelte sich in den vergangenen dreizehn Jahren die Praxis, Stiftungsvorstände mit „Experten“ zu besetzen, sodass ein heute typischer Stiftungsvorstand aus Juristen, Steuerberatern bzw Wirtschaftsprüfern und Unternehmern besteht.

Von entscheidender Bedeutung bei der konkreten Auswahl von Vorstandsmitgliedern ist jedoch mit Sicherheit das Vertrauensverhältnis zu den einzelnen, in Frage kommenden Personen. Wohl nicht zuletzt deswegen sind die österreichischen Notare in den Stiftungsvorständen so stark vertreten. Sie werden nicht nur als Rechtsexperten, die die Entwicklungen im Stiftungsrecht schon von Berufs wegen verfolgen, geschätzt, sondern haben auch den Ruf, „perfekte Treuhänder“ zu sein, welche Qualifikation sie in ihrem täglichen Geschäft der Anderkontengebarung beweisen.

Speziell Notare, die eine Familie über Jahrzehnte hinweg rechtlich betreuen, deren „Geheimnisse“ kennen und bereits lange genug bewiesen haben, diese bewahren zu können, werden als Vertrauenspersonen gerne in Stiftungsvorstände berufen und nehmen dieses Mandat aus Verbundenheit zum Klienten an.
So spielen Notare auch in vielen Privatstiftungen, die Beteiligungen an Unternehmen besitzen, eine große Rolle und nehmen auf diese Weise wesentlich am wirtschaftlichen Geschehen in Österreich teil. Trotz oder gerade in Anbetracht dieser für den Ruf der Notare positiven Entwicklung der vergangenen Jahre stellt sich jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit von Stiftungsvorstandstätigkeit und den strengen berufsrechtlichen Vorschriften der Notare.
 

B) Sind notarielle Amtsausübung und Stiftungsvorstandsmandat vereinbar?

1) Gesetzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen

a) Die generellen Unvereinbarkeitsbestimmungen(1) des Privatstiftungsgesetzes (PSG) gelten selbstverständlich auch für den Notar als Stiftungsvorstand.

b) Darüber hinaus gibt es jedoch für Notare auch berufsrechtliche Inkompatibilitätsbestimmungen, die für die Beurteilung der Tätigkeit eines Notars als Stiftungsvorstand relevant sind:

aa) So folgt § 7 NO generell dem Gedanken, dass ein Notar sich ausschließlich seinem Amt zu widmen, in seiner Amtsführung unabhängig und unparteilich zu sein und auch sonst die Ehre und Würde seines Berufsstandes zu wahren hat. Dementsprechend sind gemäß hA(2) Nebentätigkeiten, die den Amtsträger übermäßig belasten oder zu ständiger, häufiger Abwesenheit zwingen, mit den notariellen Pflichten unvereinbar. Auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es dabei nicht an.(3)

Die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters beispielsweise ist aufgrund der unbeschränkten Haftung eine dem Notar nicht erlaubte Nebentätigkeit.

Diese Linie konsequent weiterführend ist auch die Mitgliedschaft eines Notars im Vorstand bzw in der Geschäftsführung eines Unternehmens oder einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft eine mit der Amtstätigkeit des Notars unvereinbare Tätigkeit gemäß § 7 Abs 2 NO (4), deren Ausübung (wie bei allen anderen nicht erlaubten Nebentätigkeiten) eine Berufspflichtverletzung gem § 155 NO darstellen würde.

Hingegen spricht aus Sicht der Notariatsordnung nichts gegen die Übernahme einer Funktion in einem rein kontrollierenden Organ, wie beispielsweise einem Aufsichtsrat oder Beirat.

Angesichts der soeben skizzierten, allgemein anerkannten Interpretation des § 7 NO ist die von Wagner/Knechtel geäußerte Skepsis bezüglich der Vereinbarkeit von notarieller Tätigkeit und Stiftungsvorstandsfunktion in einer nicht nur vermögensverwaltenden Privatstiftung zumindest der Theorie nach wohl berechtigt. Denn die Tatsache, dass bereits an 79 der 100 größten privaten Unternehmen Österreichs Privatstiftungen beteiligt sind(5), verdeutlicht nicht nur die wirtschaftsmacht der Stiftungen sondern auch das Ausmaß der auf den Vorständen lastenden unternehmerischen Verantwortung.

bb) Wird ein Notar Stiftungsvorstand, darf er gemäß § 33 NO keine Notariatsurkunden für die betreffende Stiftung errichten, da es sich dabei um „Sachen“ handelt, „an denen er selbst beteiligt ist“ und somit ein Ausschließungsgrund vorliegt.

Der Abschluss anderer Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der Stiftung ist gemäß den allgemeinen Regeln des PSG über das „In-Sich-Geschäft“(6) möglich, wenn sowohl die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes als auch das Gericht zustimmen(7). Mangels dieser Genehmigungen ist das Geschäft unwirksam.(8)


1 § 15 PSG: Begünstigt e, deren Ehegatten sowie Personen, die mit den Begünstigten in gerader Linie oder bis
zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. (Abs 2)
Ausgeschlossen sind auch juristische Personen generell sowie an begünstigten juristischen Personen beteiligte
natürliche Personen, deren Ehegatten und Verwandte im Sinne des Abs 2. (Abs 3)
2 Wagner/Knechtel, Notariatsordnung5 § 7 Rz 6.
3 VwGH 23.4.1992, ÖJZ 1993, 103/15.
4 Wagner/Knechtel, Notariatsordnung5 § 7 Rz 6.
5 Quelle: http://www.forumprivatstiftung.at
6 § 17 Abs 5 PSG.
7 Hat die Stiftung einen Aufsichtsrat, ist nur dessen Zustimmung erforderlich.
8 Größ in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 222; Schmidt in Doralt/Kalss, 187.

 

2) Haftungsbestimmungen:

a) Gemäß § 29 PSG haftet jedes Mitglied des Stiftungsvorstands für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Diese, natürlich auch für Notare geltende, generelle Haftungsbestimmung stellt zwingendes Recht dar und kann daher nicht eingeschränkt werden.

Da es sich um eine Verschuldenshaftung handelt, sind der Eintritt eines Schadens, die Rechtswidrigkeit des schadensursächlichen Verhaltens und die Schuldhaftigkeit dieses Verhaltens Haftungsvoraussetzungen, wobei zur Beurteilung dieser Kriterien der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 17 Abs 2 PSG(9), herangezogen wird.(10)

Vorstandsmitglieder haften nicht nur einzeln, sondern bei vorsätzlicher Schädigung, oder wenn sich der Beitrag des Einzelnen zum Schaden nicht ermitteln lässt, gemäß dem im allgemeinen Schadenersatzrecht(11) verankerten Grundsatz der solidarischen Haftung auch zur ungeteilten Hand.(12) Unterschiedliche Verschuldensgrade aufgrund von Aufgabenteilung haben keinen Einfluss auf diese solidarische Haftung, wohl aber auf die Ersatzansprüche der Vorstandsmitglieder untereinander. Auch fixe Ressortverteilungen entbinden die Vorstandsmitglieder nicht von der Pflicht, sich über die Vorgänge in den anderen Ressorts zu erkundigen und die vom Gesetzgeber vorgesehene gegenseitige Kontrolle auszuüben. Sie können jedoch zu einer Art „abgestuften Haftung“ der „nicht direkt zuständigen“ Mitglieder führen, solange nicht Mindestpflichten(13) des Vorstandes betroffen sind.

Der Vorstand darf in seiner umfassenden Geschäftsführungsbefugnis durch Weisungs-, Veto oder Zustimmungsrechte beschränkt werden, solange er dadurch nicht zu einem bloßen Vollzugsorgan degradiert wird.(14) Verursacht der Vorstand daher einen Schaden in Befolgung einer Anordnung der Stiftungserklärung oder einer ihm zulässigerweise von einem dazu befugten Organ erteilten, nicht gegen den Stiftungszweck verstoßenden Weisung, so begeht er prinzipiell keinen Sorgfaltsverstoß und kann daher auch nicht haftbar gemacht werden.(15) Die Haftung trägt in diesem Fall wohl das weisungsberechtigte Organ iSd § 29 PSG.

Eine „Entlastung“ des Stiftungsvorstandes ist im PSG nicht vorgesehen. Enthält eine Stiftungserklärung ein ähnliches Instrument, kann dies nur die Wirkung einer Vertrauensbestätigung haben. Der Stiftungsvorstand wird dadurch jedoch nicht aus der Haftung entlassen.

Vorstandsmitglieder haften für pflichtwidriges, während ihrer Amtszeit gesetztes Verhalten und für die Verletzung von Pflichten, die sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand treffen, wie beispielsweise des Verschwiegenheitsgebots. Mangels Sonderbestimmungen im PSG gilt für die Schadenersatzansprüche gegen den Stiftungsvorstand die allgemeine Verjährungsfrist des § 1489 ABGB von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.(16)

Viele Stiftungsvorstände sind sich der beschriebenen Haftungssituation nicht bzw nicht in vollem Umfang bewusst. Haftungsbegründende Handlungen von Stiftungsvorständen, die bei


9 Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen.
Dabei werden von jedem Vorstandsmitglied gewisse Mindestkenntnisse und Fähigkeiten erwartet, die bei der
Verwaltung von fremden Vermögen üblicherweise erforderlich sind.
10 S. dazu weiterführend: Schmidt, in Doralt/Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 189f.
11 § 1302 ABGB.
12 S. Torggler, Verantwortung und Haftung der Mitglieder von Stiftungsvorständen, ecolex 1998, 130 (131).
13 Wie zB die Pflicht zur Stellung eines Konkursantrages;
s. Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 §§ 77-84 Rz 32.
14 Siehe dazu ausführlich Csoklich, Haftung des Vorstands einer Privatstiftung, RdW 199, 253.
15 Solange er sich dabei nicht strafrechtlich verantwortlich macht; s. Schmidt in Doralt/Kalss, 193; Micheler in
Doralt/Nowotny/Kalss, PSG-Kommentar, § 29 Rz 2.
16 S. Torggler, Verantwortung und Haftung der Mitglieder von Stiftungsvorständen, ecolex 1998, 130 (133
Schmidt in Doralt/Kalss, 195; ua.

 

einem erhöhten Risikobewusstsein durchaus vermieden werden könnten, sind beispielsweise das Befolgen einer Weisung entgegen dem Stiftungszweck, auf Wunsch des Stifters vorgenommene, riskante Veranlagungen, oder die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten der Privatstiftung.

b) An den Notar als Stiftungsvorstand wird ein, über den § 17 Abs 2 PSG hinausgehender, strengerer Sorgfaltsmaßstab angelegt. Aufgrund der fundierten Ausbildung und seiner Berufserfahrung gilt er in Bezug auf alle rechtlichen Aspekte der Vorstandstätigkeit als Sachverständiger und so haftet er in dieser Eigenschaft strenger als Vorstände aus nicht derart qualifizierten Berufsgruppen.(17)


3) „Umsetzung in der Praxis“

Die Tätigkeit von Notaren als Stiftungsvorstände wird von der österreichischen Notariatskammer begrüßt. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass die Notare trotz der soeben beschriebenen Unvereinbarkeitsbedenken und des Haftungspotentials ihre Vorstandsfunktionen der Kammer nur „anzeigen“ müssen. Auch die Anzahl der Vorstandsmandate pro Notar wird von Seiten der Kammer nicht beschränkt.

Diese Unterstützung der Tätigkeit der Notare in den österreichischen Privatstiftungen ist meines Erachtens durchaus gerechtfertigt und wünschenswert, da damit dem Stand - über die klassischen Notars-Tätigkeiten hinaus - die Möglichkeit der regen Partizipation am österreichischen Wirtschaftsleben gegeben wird. Dies vor allem angesichts der eingangs ausgeführten Tatsache, dass Notare sich schon aufgrund ihrer Berufseigenschaften gut für Stiftungsvorstandspositionen eignen.

Angesichts der vorangehenden Ausführungen sollte dennoch jeder rechtzeitig für sich selbst überlegen und abschätzen, ob er seinen Notarspflichten trotz „Nebentätigkeit als Stiftungsvorstand“ genügend nachkommt und dabei vor allem die Anzahl der Vorstandsmandate berücksichtigen. Auch der Zweck der jeweiligen Stiftungen wird in Bezug auf die Beurteilung von Zeitaufwand und Haftung dabei sicher eine Rolle spielen.

Um das Haftungsrisiko zu mindern, empfiehlt es sich jedenfalls bereits vor Übernahme des Vorstandsmandats folgende Punkte zu überprüfen und deren Umsetzung gegebenenfalls in die Wege zu leiten:

Gibt es konkrete Veranlagungsdirektiven vom Stifter/den Stiftern für den Vorstand?

Gibt es eine Geschäftsordnung für den Vorstand?

Werden für die Vorstandsmitglieder Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen abgeschlossen?(18)

Aufgrund des hohen Haftungsrisikos ist die Versicherung dabei besonders wichtig. Der Abschluss auf Kosten der Privatstiftung sollte zur Bedingung der Übernahme der Vorstandsfunktion gemacht werden.

Sind die Vorstände einer Privatstiftung einzelvertretungsbefugt, ist es jedenfalls empfehlenswert, bei allen wichtigen Entscheidungen nachweislich die Zustimmung des gesamten Gremiums einzuholen.


C) Der Notar im Interessenskonflikt

„Vertrauen verpflichtet – zwischen Mediation und Konfrontation“


17 § 1299 ABGB; siehe auch Koziol/Welser II², 330ff: Für Sachverständige gilt ein (…) strengerer
Verschluldensmaßstab.
18 Informationen zu möglichen Versicherungen gibt es ua auf http://www.stiftungsverband.at/index_1.html unter
„Mitgliedschaft“.

 

Ungeachtet der zuvor beschriebenen Unvereinbarkeitsbestimmungen und des Haftungsrisikos, dem Notare als Stiftungsvorstände ausgesetzt sind, gibt es aus der Sicht der Stifter wohl kaum jemanden, der besser geeignet ist, „ihre“ Privatstiftungen zu errichten und Vorstandsfunktionen zu übernehmen, als ihr jeweiliger „Familiennotar“, der sie und ihre Familie n, deren Wünsche und Bedürfnisse und oft auch deren „kleinen Geheimnisse“ aus seiner bisherigen Tätigkeit, oft als vormaliger Urkundenverfasser, bestens kennt. Diese Tatsache ist wohl einer der Hauptgründe für die starke Präsenz von Notaren in den österreichischen Privatstiftungen.

Ist der Notar aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung bestens über den Stifter und seine Verhältnisse informiert, so gebietet jedoch schon die Rolle des Urkundenverfassers bei der Errichtung einer Stiftung und noch mehr die Übernahme einer Funktion als Stiftungsvorstand besondere Vorsicht und Sorgfalt.

Das „Intim-Wissen“, das der Notar in Ausübung seines Berufes rund um die Familien- und Vermögensverhältnisse des Stifters erworben hat, und die strengen standesrechtlichen Vorschriften verpflichten ihn, besonders sorgsam mit dieser Vertrauensposition umzugehen!

Man denke hier beispielsweise an folgende Fallkonstellation:

„Ein Kind des Stifters hat ein außereheliches Kind, von dem der Stifter nichts weiß. Der Notar
errichtet über Auftrag des Kindes des Stifters einen Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dessen außerehelichen Kind. In der Folge soll derselbe Notar eine Stiftung errichten in der die Nachkommen des Stifters Begünstigte sein sollen. Muss der Notar dem Stifter von diesem außerehelichen Kind erzählen bzw den Stifter vor diesem warnen?“


Der Notar als Errichter der erbrechtlichen Urkunde wird als Urkundenverfasser der Stiftung plötzlich in die Rolle gedrängt, das erworbene „Hintergrundwissen“ über das Kind des Stifters im Rahmen der Ausgestaltung der Stiftung gemäß den Wünschen des Stifters gegen andere Klienten aus diesem Familienkreis zu verwenden!

Ein Konflikt mit den strengen berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten wird in diesem Fall nicht ausbleiben! Gibt der Notar vertrauliche Kenntnisse über Dritte ohne deren Zustimmung an den Stifter weiter bzw. verwendet er diese zur optimalen Gestaltung der Stiftung und damit im Interesse des Stifters, verletzt er das ihm seinerzeit entgegengebrachte Vertrauen seiner früheren Klienten. Bewahrt er Stillschweigen, so kann er seiner aktuellen Pflicht zur bestmöglichen Beratung des Stifters bei der Gestaltung nicht im volle n Umfang nachkommen und verletzt damit die Interessen und das Vertrauen des Stifters! Ein Ausweg aus diesem vorprogrammierten Dilemma ist wohl nur möglich, indem der Notar mit seinem „Gesamtwissen“ über alle Beteiligten sorgsam und in mediativer Weise zum Wohle aller Betroffen umgeht!

Eine Steigerung des Konfliktpotentials ergibt sich in dem Moment, in dem der Notar über Wunsch des Stifters auch noch die Rolle des Stiftungsvorstandes übernimmt! In dieser Funktion hat er ausschließlich die in der Stiftungserklärung festgelegten Wünsche und Interessen des Stifters zu wahren! Richten sich diese aber gegen jene Dritte, deren Vertrauen er in früheren Zeiten im Rahmen seiner Berufsausübung als Notar gewonnen hat, so ist ein „Loyalitätskonflikt“ zwingend die Folge! Spätestens an dieser Stelle prallen die Aufgaben eines Stiftungsvorstandes mit voller Wucht auf die standesrechtlichen Objektivitäts- und Verschwiegenheitspflichten!

Jeder Notar, dem als seinerzeitiger Urkundenerrichter auch die Funktion des Stiftungsvorstandes der betreffenden Privatstiftung angeboten wird, sollte sich möglicher Kollisionen seiner Pflichten, die sich einerseits aus der Stiftungserklärung und andererseits aus der Notariatsordnung ergeben, und daraus möglicherweise resultierender Standespflichtverletzungen und Haftungssituationen stets bewusst sein und dementsprechend handeln! Nur auf diese Weise kann der Notar seiner ihm, im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung zukommenden, besonderen Vertrauensposition gerechtwerden, und auf diese einen fruchtbringenden Einfluss auf die Entwicklung des Rechtsinstitutes der Privatstiftung als heute schon unverzichtbares Element des Wirtschaftslebens zum Wohle aller Beteiligten nehmen!
 

4. Treuepflicht unter Stiftern - OGH 9.3.2006, 6 Ob 166/05p

Von Mag. Christina Rasteiger, Konsulentin

Diese Entscheidung ist das jüngste Glied einer Serie höchstgerichtlicher Erkenntnisse, welche die stiftungsrechtliche Landschaft Österreichs ein und derselben, in der Rechtsfortbildung (wenn auch unfreiwillig) sehr aktiven Privatstiftung zu verdanken hat.

Am 31.1.2002 hatte der OGH [1] klargestellt, dass Beiräten und anderen, von Stiftern freiwillig eingerichteten Gremien nur Organstellung zukommt, wenn zumindest ihr Aufgabenbereich und ein Mindestmaß an Organisationsstruktur in der Stiftungsurkunde direkt verankert sind. Regelungen in der Stiftungszusatzurkunde würden dafür nicht ausreichen („Verbot geheimer Organe“).

Nach Vorliegen dieser Entscheidung sah sich einer der Stifter der für die Entscheidung kausalen Privatstiftung nun gezwungen, den zweiten Stifter auf Zustimmung zur Änderung der Stiftungsurkunde zu klagen, da ihnen das Änderungsrecht nur gemeinsam zusteht und der nunmehr Beklagte seine Mitwirkung entgegen anfänglicher Zustimmung verweigerte.

Die Klage wurde zugelassen, drang bis in die letzte Instanz vor und der OGH nützte die Gelegenheit – soweit möglich – Stellung zu der viel diskutierten Frage nach dem Bestehen von Treuepflichten unter Stiftern zu beziehen.

Folgende Leitsätze lassen sich der Entscheidung entnehmen:

„...Wenngleich die Stiftung durch mehrere Stifter kein Vertrag zwischen den Stiftern, sondern ein - wenn auch von mehreren Personen vorgenommenes – einseitiges Rechtsgeschäft ist, löst dieses gemeinsame Zusammenwirken zum Erreichen eines bestimmten (Stiftungs-)Zwecks doch gegenseitige Rücksichts- und Treuepflichten aus...“

„..Mehrere Stifter trifft daher grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall (....) auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann...“

„...Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten...“

Der OGH stellte somit das Ersturteil wieder her, welches dem Klagebegehren stattgegeben hatte, und bestätigte die Existenz einer Treuebindung unter Stiftern unter den gegebenen Voraussetzungen.

Offen bleibt jedoch auch nach dieser Entscheidung, ob es wirklich eine „allgemeine Treuepflicht unter Stiftern“ gibt. Muss beispielsweise ein Stifter bei Änderungen der Stiftungserklärung Rücksicht auf seinen Mitstifter nehmen, wenn diesem (vorerst) keine Gestaltungsrechte zustehen (bsp „gestaffelte Gestaltungsrechte“)?

In dieser Allgemeinheit hatte der OGH diese Frage im konkreten Fall nicht zu entscheiden[2] und die Lehre ist diesbezüglich nicht wirklich einig. Jedoch lässt sich gerade in den vergangenen Monaten (in zeitlicher Nahebeziehung zu der gegenständlichen höchstgerichtlichen Entscheidung) eine Tendenz gegen eine generelle, bedingungslose Treuepflicht unter Stiftern erkennen. In diesem Sinne äußerten sich ua Kalss[3] und mehrfach Arnold[4].

Bis weitere höchstgerichtliche Judikatur in den nächsten Jahren die noch offenen Fragen zum Thema Treuepflicht beantwortet ist mE die in der Lehre nun platzgreifende differenzierte Betrachtungsweise ein guter Lösungsansatz. Bereits in der hier gegenständlichen
Entscheidung verweist der OGH darauf, dass sich die Grenzen der Treuepflicht nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten richten.

Dieser Linie folgend wird wohl von Fall zu Fall – abhängig von den Zielsetzungen, der Ausgestaltung und der Vermögenszusammensetzung der Stiftung - zu beurteilen sein, ob die Stifter bei der Ausübung ihrer Gestaltungsrechte durch Treuepflichten beschränkt sind.

Wer jedoch eine Treuebindung unter Stiftern vermeiden und dabei angesichts der ständigen Rechtsfortbildung im Stiftungsrecht „auf Nummer Sicher gehen“ möchte, sollte in seiner Stiftungserklärung einen ausdrücklichen Verzicht der Stifter auf gegenseitige Treuebindung aufnehmen.


[1] OGH 31.1.2002, 6 Ob 305/01 y.

[2] Im gegenständlichen Fall stehen die Gestaltungsrechte den Stiftern nur gemeinsam zu. Der OGH bejahte eine Treuebindung, wenn es darum geht, der Stiftungserklärung in der gemeinsam festgesetzten Form Wirksamkeit zu verleihen.

[3] Kalss, in Kathrein & Co Stiftungsletter, Ausgabe 8, 4 (6).

[4] Zuletzt in Arnold, Treuepflichten zwischen Stiftern, Aufsichtsrat aktuell 2006, 16 (18).

 zurück

 

Die nachträgliche Anpassung von Privatstiftungen

Die Rechtsform der Privatstiftung wurde 1993 durch das Privatstiftungsgesetz (PSG) geschaffen und etablierte sich innerhalb kürzester Zeit als fester Bestandteil des österreichischen Rechts- und Wirtschaftslebens. Trotz fehlender Judikatur und Lehre zum Privatstiftungsgesetz und ohne jede persönliche Erfahrung im Umgang mit einer Privatstiftung hat eine „Pioniergeneration“ von Stiftern eine große Anzahl von Privatstiftungen – mittlerweile rund 2500 – errichtet, diesen maßgebliche Vermögenswerte übereignet und so zum „Siegeszug“ der noch jungen Privatstiftung im österreichischen Rechts- und Wirtschaftsleben beigetragen.

Zwischenzeitig hat diese erste Stiftergeneration persönliche Erfahrungen im Umgang mit ihren Stiftungen gesammelt. Darüber hinaus haben sich Lehre und Rechtsprechung zum Privatstiftungsgesetz (weiter)entwickelt, dabei aber auch noch viele Fragen offen gelassen. Erhebliche Probleme und zahlreiche offene Fragen ergeben sich insbesondere aus dem Verhältnis des Privatstiftungsrechtes zum Exekutions-, Familien- und Erbrecht. Dies nicht zuletzt, weil die Errichtung einer Privatstiftung anfangs in der Rechtspraxis als durchaus legales Instrument zur „Flucht“ vor exekutions-, erb- und familienrechtlichen Ansprüchen gegen die Person des Stifters angesehen wurde. Eine derartig „optimistische“ Betrachtungsweise kann heute angesichts der nunmehr vorliegenden Lehre und Judikatur in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten werden.

Es scheint daher für die Stifter an der Zeit, ihre aktuellen, persönlichen Bedürfnisse und Erwartungshaltungen an ihre Stiftung vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage zu prüfen und ihre Stiftungen gegebenenfalls an geänderte rechtliche und persönliche Verhältnisse anzupassen.

Jede Anpassung findet ihre Grenze stets in der rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Diese Grenze ist eine fließende. Die Grenzen notwendiger und rechtlich möglicher Anpassungen werden sich durch Lehre und Judikatur wiederholt verschieben. Jeder Stifter ist gut beraten, jenen „Pioniergeist“, den er beim wagemutigen Betreten des neuen „Rechtslandes“ Stiftungsrecht gezeigt hat, auch in Zukunft bei der Anpassung seiner Stiftung an den Tag zu legen und auf diese Weise zur optimalen Verwirklichung seines Stifterwillens und zum Fortschritt des Stiftungsrechts beizutragen.

zurück

Unsere Notariatskandidatin, Frau Mag. Christina Rasteiger wurde für Ihre Diplomarbeit z
um Thema

„Die Gefährdung des Stiftungszwecks durch die nachträgliche Änderung der Erklärung des Stifters“

mit dem Anerkennungspreis der „Kathrein & Co Privatgeschäftsbank Aktiengesellschaft“ ausgezeichnet.

 


Mag. Christina Rasteiger

Die Autorin:

Mag. Christina Rasteiger ist als Notariatskandidatin und Spezialistin für Privatstiftungsrecht bei der Notarpartnerschaft Rasteiger • Mühl & Partner tätig
Ihr Buch zum Thema „Die nachträgliche Anpassung von Privatstiftungen“ ist im Verlag LexisNexis ARD Orac erschienen
.

Buchbestellung bei:
http://www.lexisnexis.at/shop/detail

 
zurück